Geschäfts- und Lieferbedingungen

  1. Unsere Angebote sind immer freibleibend. Aufträge gelten, auch wenn ein Mitarbeiter unserer Firma sie entgegennimmt, erst als angenommen mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch erfolgte Lieferung. Nebenabreden, wie insbesondere Ergänzungen, Abänderungen, Terminzusagen etc. bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mit Annahme unserer Auftragsbestätigung bzw. Lieferung erkennt der Besteller den Vertrag zu unseren Geschäftsbedingungen ohne jede Einschränkung an. Etwaige mit unseren Lieferungsbedingungen in Widerspruch stehende Einkaufbedingungen des Bestellers – mögen diese auch uns durch zeitlich frühere Vorgänge, wie Anfragen, Bestellungen etc. bekannt geworden sein – sind für uns unverbindlich, auch dann, wenn von unserer Seite nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  2. Der Besteller bestätigt mit Auftragserteilung seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich Zweifel an der Bonität des Bestellers, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder die Erfüllung unserer Verpflichtungen von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Etwaige bestehende Forderungen aus schon erfolgten Lieferungen werden bei Zweifeln an der Bonität des Bestellers sofort fällig, auch wenn andere Zahlungs-vereinbarungen getroffen wurden. Überschreitet unser Forderungsvolumen das vom Kreditversicherer genehmigte Obligo, ist der Kunde verpflichtet, den das versicherte Obligo übersteigenden Betrag sofort durch Zahlung abzudecken.
  3. Veränderungen der Kostenbasis berechtigen uns, die Preise zu korrigieren, auch wenn Preise in Auftragsbestätigungen oder Preisvereinbarungen ausdrücklich bestätigt wurden. Preisveränderungen unsererseits sind jedoch nur möglich, wenn die Lieferzeit oder Vertragsdauer 4 Monate überschreitet.
  4. Die Preise sind grundsätzlich Netto-Preise. Sie verstehen sich in der Regel ab Werk, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Rechnungen werden spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto fällig.
  5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk ver-lässt Dieses gilt auch für Lieferungen, die wir frei Haus des Kunden mit eigenem Lkw durchführen. Für Verluste oder Schäden beim Transport haftet der Besteller.
  6. Bestätigte Liefertermine sind immer Cirka-Termine ohne rechtliche An- spruchsgrundlage für den Käufer. Wird ein Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach Überschreitung dieser Nachlieferfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen stehen dem Käufer nicht zu.
  7. Sämtliche Ware bleibt in unserem Eigentum bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen gegen den Käufer, und zwar auch solcher aus früheren Geschäfts-beziehungen (Kontokorrentvorbehalt). Eine Weiterveräusserung der -im Eigentums-vorbehalt stehenden Ware ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Im Falle eines Weiterverkaufs durch den Käufer im Rahmen seines laufenden Geschäftsbetriebes tritt dieser seine Forderung gegenüber seinem jeweiligen Kunden automatisch an uns ab. Solange irgendwelche Forderungen gegen den Käufer unsererseits bestehen, sind sämtliche Waren mit Eigentumsvorbehaltsrechten unsererseits versehen. Der Käufer hat daher diese Waren frei von Rechten Dritter zu halten und vor Pfändungen u. ä. zu schützen. Der Käufer ist verpflichtet, zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eine entsprechende Versicherung – zum Beispiel Brand- oder Diebstahlversicherung – unter gleichzeitiger Abtretung der Rechte aus der Versicherung an uns abzuschliessen.
  8. Mängelrügen sind nur beachtlich, wenn sie vom Käufer unmittelbar bei Warenannahme reklamiert und uns schriftlich angezeigt werden. Bei berechtigten Mängeln stehen dem Käufer nach unserer Wahl Ansprüche auf Nachbesserung oder Gutschrift zu. Alle anderen Ansprüche aus Mängelhaftung, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Transportschäden im Waggon können nur anerkannt werden, wenn unverzüglich die Tatbestandesaufnahme der Bahn erstellt und uns zugeleitet wird.
  9. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme des Verkaufsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheiten länger als 14 Tage im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises als Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Nachweis eines Schadens nicht erforderlich. Machen wir von diesen Rechten keinen Gebrauch, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen. Falls die gesetzlichen Regelungen einen der vorgenannten Punkte ausser Kraft setzen, bleiben alle anderen Punkte uneingeschränkt gültig. Erfüllungsort ist Ruggell und Vaduz. Das gilt auch hinsichtlich des Gerichtsstandes für Scheck- und Wechselprozesse.
  10. Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten gemäss Datenschutzgesetz (DSGVO). Details zur Datenbearbeitung sind in der Datenschutzerklärung des Lieferanten festgehalten.
IMS group

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